Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ROYAL CANIN Tiernahrung GmbH & Co. KG
§ 1 Auftragserteilung, Vertragsinhalt
(1) Für die gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer gelten diese Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen sowie die Sonderbedingungen für besondere
Vertriebsformen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas
Abweichendes vereinbart ist. Der Käufer erkennt diese Bedingungen
spätestens durch die teilweise oder gänzliche Abnahme der gelieferten
Ware an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dieser einen Auftrag zu seinen
Bedingungen bestätigt und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die
Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein
Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, d.h. sie stellen
lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, eine Bestellung
aufzugeben. Aufträge des Käufers werden für uns erst mit unserer Annahme
verbindlich, die auch durch Lieferung oder Rechnungserteilung erfolgt.
(3) Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Angaben über die Zusammensetzung von Futter dienen nur der
Produktbeschreibung; sie gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
Änderungen in der Zusammensetzung bleiben daher, mit Ausnahme der
wertbestimmenden Inhaltsstoffe, die eingehalten werden müssen,
vorbehalten.
(5) Aus Gründen der Frische- und Qualitätssicherung für unsere Produkte
behalten wir uns vor, Aufträge nicht anzunehmen, die über den
durchschnittlichen Bedarf für den Zeitraum einer Normalbelieferung oder
einer Promotion hinausgehen, der sich aus dem planmäßigen
Belieferungsrhythmus ergibt. Bei Aufträgen, die über diesen genannten
Bedarf hinausgehen, ist unsere Belieferung freibleibend.
§ 2 Lieferung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen in der
Bundesrepublik Deutschland auf unsere Kosten und auf unsere Anweisung an
die vom Käufer genannte Lieferadresse. Übernehmen wir den Transport
aufgrund abweichender vertraglicher Transportvereinbarungen nicht und
wird die Ware vom Käufer abgeholt oder auf dessen Anweisung versandt, so
trägt der Käufer die Transportkosten.
(2) Die Gefahr, insbesondere die Transportgefahr, geht auf den Käufer nach folgender Maßgabe über:
- Übernehmen wir den Transport und wird die Ware auf unsere Anweisung an
den Käufer versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, wenn die Ware
diesem übergeben wird.
- Übernehmen wir den Transport nicht und holt der Käufer die Ware ab
oder wird sie auf seine Anweisung versandt, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit
der Abholung der Ware an unserem Werk oder Lager auf den Käufer über.
(3) Übernehmen wir den Transport und wird die Ware von einer geeigneten
Transportperson auf unsere Anweisung an den Käufer geliefert, obliegt es
uns, die Ware in geeigneter Weise und auf unsere Kosten gegen die
übliche Transportgefahr zu versichern. Übernehmen wir den Transport
nicht und wird die Ware vom Käufer abgeholt oder auf seine Anweisung an
ihn geliefert, obliegt es dem Käufer die Ware auf geeignete Weise und
auf seine Kosten gegen die übliche Transportgefahr zu versichern.
(4) Wir sind zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, soweit sie zumutbar sind.
(5) Palettenlieferung ist bei Normalware nur möglich auf Euro-Pool-
Paletten (800x1.200mm). Diese sind bei Anlieferung unverzüglich Zug um
Zug gegen Paletten in gleicher Qualität zu tauschen. Es werden
ausschließlich tauschfähige Paletten in gleicher Qualität gemäß des UIC
Kodex 435-2
(4) akzeptiert. Treten beim Tausch Verzögerungen ein, so gelten die
jeweiligen Verzögerungsgebühren des DB-Pools. Soweit wir mit einem
Palettenlogistikdienstleister zusammenarbeiten, erfolgt abweichend von
vorstehenden Sätzen 2 und 3 kein unverzüglicher Palettentausch bei
Anlieferung. Der Käufer ist in diesem Fall bei Anlieferung von Ware auf
Paletten verpflichtet, dem Frachtführer einen Palettenschein
auszustellen, auf dem Anzahl und Qualität der an gelieferten Paletten
vermerkt sind. Die Anzahl der auf dem Palettenschein vermerkten Paletten
in der vermerkten Qualität muss dem Palettenlogistikdienstleister durch
den Käufer wieder zur Verfügung gestellt werden. Bei Anlieferung von
Ware auf Paletten ist sicherzustellen, dass nach dem
Transfersammelsystem gearbeitet wird, das heißt, die Anzahl der
Paletten, die angeliefert werden, muss der Vertragsfirma wieder zur
Verfügung gestellt werden. Beschränkungen der Stapelhöhe und abweichende
Palettenvorschriften werden nicht akzeptiert.
(6) Die Angabe des Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen auf der
Grundlage der jeweiligen Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd
zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine schriftliche Lieferzusage
für einen fixen Termin erfolgt.
(7) Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
(8) Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers, bei begründeten Zweifeln an der
zukünftigen Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers sowie bei
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Käufers sind wir ungeachtet weiter gehender Ansprüche während dieser
Zeit berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, ohne dass dem Käufer
hieraus irgendwelche Rechte erwachsen.
(9) Höhere Gewalt sowie sonstige nicht von uns zu vertretende
Ereignisse, die die Lieferung in unvorhersehbarer Weise unmöglich
machen, erschweren oder behindern, berechtigen uns, von dem Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung bis
zur Beseitigung des Hindernisses zu verschieben. Bei lediglich
kurzfristigen Störungen ist der Rücktritt ausgeschlossen. Behinderungen
sind insbesondere behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Störungen der Rohstoff- und
Energieversorgung, der Zulieferungen oder des Transportwesens.
Schadensersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
(10) VET-Service: Portofreie Lieferung von kompletten Versandeinheiten,
Paketsendungen max. 2 Werktage, 3 Werktage bei Speditionslieferungen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungserteilung erfolgt auf der Grundlage der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
netto Kasse fällig oder bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach
Rechnungsdatum abzgl. 2,0% Skonto vom Rechnungsbetrag oder bei Erteilung
eines SEPA-Lastschriftmandats einen Tag nach Rechnung abzgl. 3,0 %
Skonto vom Rechnungsbetrag, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas
anderes vereinbart. Maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs. Wechsel und
Schecks werden nicht entgegen genommen. Bei Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandats wird die Frist für die Vorabinformation
(Pre-Notification), d. h. unsere Mitteilung an den Zahler über die
Belastung seines Kontos mittels des SEPA-Lastschriftverfahrens unter
Angabe von Fälligkeitsdatum und Zahlungsbetrag auf einen Kalendertag vor
Fälligkeit reduziert, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas anderes
vereinbart. Der Kunde erhält die Vorabinformation mit der Rechnung.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit diese Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(6) Haben wir der Einschaltung eines Inkassokontors zugestimmt, so
erlischt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht mit der Zahlung an
das Konto, sondern erst mit Zahlungseingang bei uns.
(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ihm für die
Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz (§247BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung
weiter gehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht mit
seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen in Verzug ist und
solange sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich
verschlechtern. Sämtliche aus der Warenveräußerung entstehende
Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Käufer
hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Erfolgt die
Veräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder im
Zusammenhang mit anderen Leistungen, gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der
Weiter- veräußerung einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt,
diese Ermächtigung zu widerrufen, Dritte von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der
Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder in seinen
Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt. In
diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen
Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aufgrund der
Verwirklichung der in S. 1 genannten Risiken gegen
Versicherungsgesellschaften zustehen, sowie sonstige Ersatzansprüche in
Höhe unserer Forderung an uns ab.
(5) Der Käufer ist zur sachgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware
verpflichtet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von
Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen hat der
Käufer ausdrücklich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich den jederzeitigen
Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie zu seinen Lagern zur
Feststellung der in unserem Eigentum stehenden Waren. Erfüllt der Käufer
seine Verpflichtungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen
nicht, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an uns zu
nehmen. Das Gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder droht.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherung
unsere Gesamtforderung gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten,
die wir auswählen werden, verpflichtet.
§ 5 Mängelhaftung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach-
und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend und in § 6 nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung
der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB);
die Haftung auf Schadensersatz besteht jedoch auch in diesem Falle
ausschließlich im Rahmen des § 6.
(2) Bei Lieferung erkennbare Mängel und Beschädigungen der Ware oder
Verpackung sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind dem
abliefernden Spediteur bei Warenempfang auf dem Lieferschein zu
vermerken und uns daneben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln
keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
(3) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand zu.
(4) Mängel eines Teils der Lieferung sowie Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zur
Beanstandung der weiter gehenden Lieferung, sofern die Brauchbarkeit der
Gesamtlieferung nicht unzumutbar eingeschränkt ist.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, beschränkt sich der
Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf Ersatzlieferung. Schlägt die
Ersatzlieferung fehl oder ist sie innerhalb angemessener Frist nicht
möglich oder verstreicht eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist,
ohne dass der Mangel behoben ist, oder wird die Mängelbeseitigung
schuldhaft verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
(6) Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) beim Käufer nach
Gefahrübergang berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe der Ware oder
zur Geltendmachung anderer Ansprüche wie Nacherfüllung, Rück- tritt oder
Minderung.
(7) Der GTIN-Code oder die Darstellung als Strich-Code auf unseren
Produkten bedeutet nur die Zuordnung zur Europäischen Artikelnummer. Die
Nichtlesbarkeit des Codes berechtigt nur dann zu einer Mängelrüge, wenn
die nach dem jeweiligen Stand der Technik hinnehmbare Fehlerquote
überschritten wird und dies auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
unsererseits beruht. Es gelten in diesem Zusammenhang die entsprechenden
Regelungen der GS1-Germany.
(8) Soweit Angaben über die zu liefernde Ware Vertragsbestandteil
werden, enthalten sie nur insoweit eine Beschaffenheits-, Haltbarkeits-
oder sonstige Garantie, als wir eine solche Garantie ausdrücklich
übernehmen. Die Übernahme einer Garantie ist nur mit unserer
schriftlichen Bestätigung wirksam.
§ 6 Haftung
(1) Soweit die getroffenen
Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen enthalten, sind alle
Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Nichterfüllung,
Unmöglichkeit, sonstigem Ausschluss der Leistungspflicht, Verzug,
Sachmängeln, Rechtsmängeln, Verletzung von vertraglichen Pflichten,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Ausgleich unter
Gesamtschuldnern, unerlaubter Handlung und Delikt etc.) gegen uns sowie
gegen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von
uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht werden, für sonstige Schäden, die von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten
sind die Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache sowie
Obhuts- und Schutzpflichten, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.
(2) Unsere Haftung ist, außer im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, auf den vertragstypischen, voraussehbaren
Schaden begrenzt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Die Begrenzungen nach diesem § 6 gelten auch, soweit
der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Datenschutz
(1) Wir sind berechtigt, Daten des
Käufers für die Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehungen zu
speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
(2) Treten wir bei der Abwicklung von Bestellungen in Vorleistung, holen
wir gegebenenfalls zur Wahrung unserer berechtigten Interessen
Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien ein, sofern die schutzwürdigen
Interessen des Käufers nicht überwiegen. Für die Einholung der
Bonitätsauskunft ist die Bekanntgabe des Namens und des Geburtsdatums
sowie der Anschrift des Käufers erforderlich. Die Berechnung der Bonität
des Käufers kann unter Nutzung seiner Anschriftendaten erfolgen. Der
Käufer kann jederzeit Auskunft über seine bei uns gespeicherten Daten
verlangen.
§ 8 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Beiderseitiger Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist
Köln, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt,
den Käufer auch an einem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand
zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarungen soll diejenige rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Royal Canin Tiernahrung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Sitz: Köln, Handelsregister Köln A 12403 Persönlich haftende Gesellschafterin: Royal Canin Tiernahrung GmbH, Sitz: Köln, Handelsregister Köln B 14789 Geschäftsführer: Charles Nuez, Michael Kunze